Update-Mitteilung 11/2008 vom 30. Mai 2008
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Neufassung der Vermarktungsnorm für Äpfel (Verordnung (EG) Nr. 85/2004) war bereits vorgesehen, die Mindestgrößen deutlich zu reduzieren.
Die Änderung wurde allerdings zurückgestellt, weil keine Einigkeit darüber bestand, wie ein hinreichender Reifegrad sehr kleiner Äpfel definiert werden sollte.
Nunmehr ist diese Entscheidung gefallen. Per 01.06.2008 werden die Größenvorschriften der Vermarktungsnorm insoweit geändert, dass nun für alle Klassen und Sorten eine einheitliche Mindestgröße von 60 mm (bzw. 90 g, wenn nach Stückgewicht kalibriert wird) vorgeschrieben ist; kleinere Früchte ab einer Mindestgröße von 50 mm (bzw. 70 g) sind nur dann verkehrsfähig, wenn ihr Brix-Wert mindestens 10,5° Brix beträgt.
Außerdem enthält die Änderungsverordnung (Nr. 460/2008; Amtsblatt L138 vom 28.05.2008) noch eine neu gefasste "nicht erschöpfende Sortenliste", in der nun aus rechtlichen Gründen "Pseudo-Sorten", also Handelsmarken, endgültig gestrichen sind. Wir werden die Liste kurzfristig in unsere Suchmaschine für Apfelsorten übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Ahlers
webmaster@kennzeichnungsrecht.de