Anmerkungen:

Es gilt zwingend die EG-Vermarktungsnorm für Wassermelonen. (Honigmelonen/Zuckermelonen unterliegen eigenen Vermarktungsnormen.)

Die Neufassung der Vermarktungsnorm, die am 17.11.2004 in Kraft tritt, zur Vermeidung von Marktstörungen aber erst ab dem 01.01.2005 gilt, kann hier als pdf-Datei in deutscher, englischer und französischer Sprache direkt von der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) abgerufen werden.

Bei der Vermarktung sind die festgelegten Mindesteigenschaften und die spezifischen Klassenkriterien einzuhalten.

In der Neufassung der Norm werden erstmals objektivierbare Mindest-Reifekriterien gefordert; eine Wassermelone gilt dann als "hinreichend entwickelt", wenn sie auf der Höhe des größten Querdurchmessers in der Mitte des Fruchtfleisches einen Brixwert von mindestens 8° aufweist.

Wassermelonen werden in die Klassen "I" und "II" eingeteilt; eine Klasse "Extra" ist nicht vorgesehen.

Schalenfehler dürfen sich künftig in der Klasse I maximal über ein Sechzehntel, in der Klasse II maximal über ein Achtel der Oberfläche erstrecken. In der Klasse II dürfen derartige Schalenfehler auch auf Schädlinge oder Krankheiten zurückzuführen sein, in der Klasse I dagegen nur auf Reibung und Hantierung.

Die Größe wird nach dem Gewicht pro Stück bestimmt. Das Mindestgewicht beträgt 1 kg.

Bei verpackten Wassermelonen darf der Gewichtsunterschied zwischen der leichtesten und der schwersten Frucht eines Packstückes 2 kg bzw., wenn die leichteste Frucht mehr als 6 kg wiegt, 3,5 kg nicht überschreiten. Im Rahmen der Toleranzen dürfen in beiden Klassen die angegebenen Spannen um nicht mehr als 1 kg über- oder unterschritten werden; Wassermelonen mit einem Gewicht von weniger als 800g sind in jedem Fall von der Vermarktung ausgeschlossen.

Im Rahmen der Kennzeichnung ist gemäß der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Vermarktungsnorm die Farbe des Fruchtfleisches anzugeben, sofern dies nicht rot ist. Ferner kann die Kenntlichmachung als "kernlos" verwendet werden; in diesem Fall dürfen die Wassermelonen allenfalls nicht ausgereifte und vereinzelte ausgereifte Kerne enthalten. Mit dieser Neuregelung trägt der Verordnungsgeber der steigenden Marktbedeutung gelbfleischiger und als kernlos bezeichneter Wassermelonen Rechnung - vgl. Beispiel.

Die Angabe der Sorte ist wahlfrei.

Bei Wassermelonen, die nicht in loser Schüttung vermarktet werden, also bei Ware in Kartons und auch in Großgebinden, ist die Größe, ausgedrückt durch das Mindest- und das Höchstgewicht, zwingend anzugeben.

Die zusätzliche Angabe einer Stückzahl pro Packstück ist ebenso wie die Angabe des Nettogewichts wahlfrei.

Wassermelonen dürfen zur Vermeidung von Austrocknungsverlusten einer Oberflächenwachsung unterzogen werden; in diesem Fall ist der Hinweis "gewachst" anzubringen.

Wassermelonen dürfen auch in Hälften oder Segmenten angeboten werden. Die Angabe einer Klasse hat bei dieser Angebotsform zu unterbleiben, da die EG-Vermarktungsnormen sich nur auf ganze Früchte beziehen.

Bei der Abgabe von Wassermelonen in Hälften oder Segmenten empfiehlt es sich, diese aus hygienischen Gründen in Klarsichtfolie einzuschlagen. Sofern dies in Anwesenheit des Käufers oder zumindest in der Verkaufsstelle erfolgt, ist keine Kennzeichnung erforderlich.

Werden die Melonenstücke jedoch bereits fertig verpackt in der Verkaufsstelle angeliefert, so handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung mit der Folge, dass auf der Umhüllung alle hiernach vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente anzubringen sind.

 


Stand: 18.07.2007