Anmerkungen:

Es gelten zwingend die EG-Vermarktungsnormen für Melonen (Honigmelonen/Zuckermelonen). Wassermelonen unterliegen besonderen Vermarktungsnormen.

Der aktuelle, konsolidierte Text der Norm kann hier als pdf-Datei in deutscher, englischer und französischer Sprache direkt von der Website der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) abgerufen werden.

Bei der Vermarktung sind die festgelegten Mindesteigenschaften und die spezifischen Klassenkriterien einzuhalten.

Melonen werden in die Klassen "I" und "II" eingeteilt; eine Klasse "Extra" gibt es nicht.

Aufgrund einer Neuregelung im Juli 2006 ist die Angabe des Handelstyps zwingend vorgeschrieben; die Angabe der Sorte kann weiterhin zusätzlich wahlfrei erfolgen.

Hinsichtlich der Zuordnung zu den Handelstypen verweist die Änderungsverordnung auf eine Broschüre der OECD, die hier als Nur-Lese-Version online abgerufen werden kann. Zur Kurzinformation können Sie auch eine deutschsprachige Übersichtsliste der gebräuchlichsten Handelstypen herunterladen.

Die Größe wird nach dem Gewicht oder dem größten Querdurchmesser der Frucht bestimmt.

Die zulässigen Mindestgrößen betragen:

Bei Größensortierung nach Gewicht
für Charentais-, Ogen und Galia-Typen 250 g
für andere 300 g

Bei Größensortierung nach dem Durchmesser
für Charentais-, Ogen und Galia-Typen 7,5 cm
für andere 8,0 cm

Wird die Größe nach dem Gewicht bestimmt, darf die größte Melone in einem Packstück höchstens 50 % (Melonen vom Typ Charentais: 30 %) schwerer sein als die kleinste.

Wird die Größe nach dem Durchmesser bestimmt, darf der Durchmesser der größten Melone in einem Packstück höchstens 20 % (Melonen vom Typ Charentais: 10 %) größer sein als der der kleinsten.

Die Größensortierung ist für beide Klassen zwingend vorgeschrieben.

Auf dem Gebinde ("Packstück") ist die Größe durch Mindest- und Höchstgewicht oder durch Mindest- und Höchstdurchmesser anzugeben.

Die Angabe der Anzahl der im Gebinde verpackten Früchte kann als zusätzliches Merkmal erfolgen; die alleinige Angabe der Stückzahl bei der Gebindekennzeichnung genügt jedoch nicht.

Melonen dürfen zur Vermeidung von Austrocknungsverlusten einer Oberflächenwachsung unterzogen werden; in diesem Fall ist der Hinweis "gewachst" anzubringen.

Bei der Kennzeichnung ist der Handelstyp (z.B. "Charentais") anzugeben; die Angabe der Sorte ist zusätzlich wahlfrei möglich.

Melonen dürfen auch in Hälften oder Segmenten angeboten werden. Die Angabe einer Klasse hat bei dieser Angebotsform zu unterbleiben, da die EG-Vermarktungsnormen sich nur auf ganze Früchte beziehen.

Bei der Abgabe von Melonen in Hälften oder Segmenten empfiehlt es sich, diese aus hygienischen Gründen in Klarsichtfolie einzuschlagen. Sofern dies in Anwesenheit des Käufers oder zumindest in der Verkaufsstelle erfolgt, ist keine Kennzeichnung erforderlich.

Werden die Melonenstücke jedoch bereits fertig verpackt in der Verkaufsstelle angeliefert, so handelt es sich um Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung mit der Folge, dass auf der Umhüllung alle für Fertigpackungen vorgeschriebenen Kennzeichnungselemente anzubringen sind.

Die Vermarktungsnorm für Melonen läßt es zu, bei der Kennzeichnung einen Mindest-Zuckergehalt (ausgedrückt in Grad Brix) anzugeben. Falls eine solche Angabe im Rahmen der Kennzeichnung erfolgt, müssen alle Früchte des betreffenden Packstücks zumindest den angegebenen Wert aufweisen.

 


Stand: 18.07.2007