Anmerkungen:

Es gilt zwingend die EG-Vermarktungsnorm für Kiwis.

Der aktuelle, per 01.10.2004 in Kraft befindliche Text der Norm kann hier als pdf-Datei in deutscher, englischer und französischer Sprache direkt vom Dokumentenserver der EG-Behörde für amtliche Veröffentlichungen abgerufen werden.

Normtexte in den übrigen Amtssprachen der Gemeinschaft sowie die Ausgangsfassung der Norm erreichen Sie über unsere EG-Normen-Suchmaschine.

Bei der Vermarktung sind die festgelegten Mindesteigenschaften und die spezifischen Klassenkriterien einzuhalten.

Kiwis sind typische klimakterische Früchte; sie reifen also nach der Ernte noch nach. Die Neufassung der Vermarktungsnorm (gültig ab 01.10.2004) sieht als Reifekriterium zum Zeitpunkt des Versands aus der Erzeugerregion bzw. bei Drittlands-Im- und -Exporten zum Zeitpunkt des Grenzübertritts einen Mindestwert von 6,2 ° Brix oder einen Trockenmassegehalt von durchschnittlich 15% vor (siehe Mindesteigenschaften ).

Auf allen nachgeordneten Vermarktungsstufen ist ein Mindestwert von 9,5 °Brix nunmehr verbindlich vorgeschrieben. (Anmerkung: Die Genußreife beginnt bei Werten über 12 ° Brix.)

Die Größensortierung erfolgt nach dem Gewicht der Früchte.

Das Mindestgewicht beträgt

Die ab dem 01.10.2004 gültige Neufassung der Vermarktungsnorm schreibt im übrigen erstmals eine bestimmte Fruchtform vor; in der Klasse "Extra" muss das Verhältnis zwischen dem kleinstem und dem größten Querdurchmesser in Höhe des Fruchtäquators mindestens 0,8 betragen; in der Klasse I ist dieser Quotient mit mindestens 0,7 festgelegt. Früchte der Klasse II unterliegen keinen derartigen Anforderungen an die Form. Der Verordnungsgeber will mit dieser Regelung sicherstellen, dass in den höheren Klassen nur möglichst runde Früchte zur Vermarktung gelangen.

Um sich den Berechnungsweg zu vergegenwärtigen, steht Ihnen unser Kiwi-Form-Rechner zur Verfügung.

Der Gewichtsunterschied zwischen der größten und der kleinsten Frucht eines Packstückes ist wie folgt festgelegt:

Gewicht der Früchte Höchstunterschied im Packstück
weniger als 85 g 10 g
85 g bis
weniger als 120 g
15 g
120 g bis
weniger als 150 g
20 g
150 g und mehr 40 g

In der Klasse "Extra" müssen die Früchte voneinander getrennt und in einer einzigen Lage gepackt sein.

Die Größe ist nunmehr generell in allen Klassen durch Mindest- und Höchstgewicht der Früchte anzugeben; die Angabe der Stückzahl ist wahlfrei.

Ebenso wahlfrei ist die Angabe der Sorte.

 

 


(Stand: 28.09.2004)