Per 07.09.2005 ist das LMBG als Grundlage des deutschen Lebensmittelrechts
durch das
abgelöst worden.
Eine Kommentierung der neuen (und der übernommenen bisherigen) Regelungen erfolgt in Kürze.
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG)
Das LMBG ist die zentrale Rechtsnorm des deutschen Lebensmittelrechts. Es enthält neben grundlegenden Tatbeständen und Definitionen auch die erforderlichen Eingriffs- und Ermächtigungsgrundlagen für eine Reihe von Rechtsverordnungen, in denen konkrete lebensmittelrechtliche Vorschriften, etwa die zulässigen Höchstmengen für Pflanzenbehandlungsmittel, niedergelegt sind.
Den kompletten Text des LMBG in der aktuellen Fassung können Sie hier direkt vom juris-Server abrufen.
Die §§ 1 - 7 LMBG befassen sich mit grundlegenden Definitionen, die den Geltungsbereich des Gesetzes umreißen.
Im einzelnen:
§ 1 LMBG definiert grundsätzlich den Begriff "Lebensmittel" und stellt Umhüllungen, Überzüge, soweit sie mitgegessen werden, den Lebensmitteln gleich.
§ 2 LMBG enthält die Definition der Zusatzstoffe, wobei insbesondere Aromastoffe und Trinkwasser (für die besondere Rechtsverordnungen gelten) ausgenommen sind.
§ 5 LMBG definiert den Begriff "Bedarfsgegenstand", wobei dieser praktisch alle Stoffe und Materialien einschließt, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln oder dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen. Insbesonder sind alle Verpackungsmaterialien, aber auch alle Geräte erfaßt, die beim Herstellen oder Verpacken eines Lebensmittels mit diesem in Kontakt kommen.
§ 6 LMBG definiert den "Verbraucher" im Sinne des Gesetzes, also denjenigen, an den Lebensmittel und Bedarfsgegenstände zum persönlichen Verbrauch "abgegeben" werden. Dem Verbraucher sind gewerbliche Großverbraucher gleichgestellt.
§ 7 LMBG enthält die Begriffsbestimmung des "Herstellens", "Behandelns" und "Inverkehrbringens". Wichtig ist hierbei, daß unter den Begriff "Inverkehrbringen" nicht nur das Verkaufen, sondern sehr wohl auch das Anbieten und auch das Vorrätighalten fallen.
In den §§ 8 - 17 werden zum einen die Ermächtigungen zur Regelung durch Rechtsverordnung niedergelegt. Dieses Verfahren, einzelne Sachgebiete aus dem formellen Gesetzgebungsverfahren herauszulösen und statt dessen durch Rechtsverordnung im einzelnen zu regeln, erhöht die Flexibilität und erlaubt es, umfangreiche Verordnungswerke in recht kurzen Abständen zu aktualisieren; als Beispiel sind hier die Rückstands-Höchstmengenverordnung (RHmV aufgrund der Ermächtigung durch § 14 LMBG) sowie die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulVO aufgrund der der Ermächtigung in §§ 11,12 LMBG) zu nennen.
Außerdem enthält dieser Abschnitt die beiden zentralen Verbotstatbestände des LMBG.
§ 8 LMBG ist neben § 17 LMBG die zentrale Verbotsnorm. Während § 17 LMBG das Inverkehrbringen wertgeminderter oder irreführend gekennzeichneter Lebensmittel verbietet, bezieht sich § 8 LMBG auf definitiv gesundheitsschädliche Lebensmittel. Ein Verstoß hiergegen kann als Straftat verfolgt und geahndet werden. Zugleich verbietet § 8 LMBG das Inverkehrbringen von Gegenständen und Stoffen die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden können.
§ 17 LMBG verbietet es, zum Verzehr nicht geeignete oder erheblich wertgeminderte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen; auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung kommt es hier also nicht an.
Außerdem verbietet § 17 LMBG, Lebensmittel unter Verwendung irreführender Angaben in den Verkehr zu bringen. Verboten ist es danach, falsche Angaben über Ursprung, Füllmenge, Haltbarkeit etc. zumachen. Als Irreführung verboten ist auch die Beilegung des Begriffs "naturrein" oder ähnlicher Bezeichnungen, wenn das Lebensmittel etwa Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aufweist.
Schließlich verbietet § 17 LMBG auch die Beilegung gesundheitlicher Wirkungen, die nicht wissenschaftlich gesichert zutreffen sowie das Inverkehrbringen unter dem Anschein, es handele sich um ein Arzneimittel.
§ 18 LMBG schließt hieran an und verbietet die Bezugnahme auf Krankheiten bei der Werbung für Lebensmittel.
Die §§ 20 ff LMBG befassen sich Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen.
Die §§ 40 - 50 LMBG regeln die Lebensmittelüberwachung und die Vorgehensweise beim grenzüberschreitenden Inverkehrbringen.
Neu (in Kraft getreten am 15.08.2002) ist die Bestimmung des § 40a LMBG. Diese legt fest, daß "Lebensmittelunternehmer", also alle natürlichen und juristischen Personen, die für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in ihrem Betrieb verantwortlich sind, einer Unterrichtungspflicht gegenüber der Überwachungsbehörde unterliegen, wenn sie Grund zu der Annahme haben, daß ein von ihnen in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit dienen, nicht entspricht. Zugleich ist die Behörde über die getroffenen Abwehr- bzw. Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.
Informationen aus dieser "Selbstanzeige" dürfen nicht zu einer straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfolgung des Unternehmers verwendet werden.
Wer allerdings entgegen § 40a LMBG vorsätzlich oder fahrlässig die Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, handelt ordnungswidrig und kann gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 1e LMBG mit einer Geldbuße belegt werden.
Ob diese "Pflicht zur Selbstanzeige" im Frischebereich angesichts der dort typischen kurzen Umschlagszyklen Relevanz erlangen wird, muß sich erst zeigen.
§ 47a LMBG eröffnet die Möglichkeit, Lebensmittel, die in anderen EU-Mitgliedstaaten legal in der Verkehr gebracht werden dürfen, auch für Deutschland im Einzelfall durch Allgemeinverfügung zuzulassen, ohne die zugrundeliegende Rechtsnorm deshalb abzuändern.
Der Atlanta-Kennzeichnungs-Assistent bietet Ihnen eine Suchmaschine, mit der neben den Rückstands-Höchstmengen nach der RHmV auch die für frisches Obst und Gemüse einschlägigen Allgemeinverfügungen gemäß § 47a LMBG recherchiert werden können.
Die §§ 50 - 54 LMBG enthalten schließlich die Sanktionen gegen Gesetzesverstöße in Gestalt von Straf- und Bußgeldvorschriften.