Durch die Neufassung der EG-Vermarktungsnormen (VO 85/2004) für Äpfel und Birnen hat der EG-Normgeber erstmals explizit die Existenz bestimmter Handelsmarken für Apfel- und Birnensorten reflektiert und zumindest in groben Zügen eine Gegenüberstellung Sorten / Synonyma / Handelsmarken vorgenommen.
Bislang hatten die Kontrolldienste die Angabe einer Handelsmarke lediglich im Rahmen eines "Gentlemen's Agreement" etwa bei der Vermarktung von Äpfeln unter der Markenbezeichnung "Pink Lady" toleriert.
In systematischer Hinsicht erschien diese "Quasi-Zulassung" von Handelsmarken recht problematisch, wenn man sich den unterschiedlichen rechtlichen Gehalt beider Bezeichnungen vor Augen führt:
Die Anerkennung als neue Sorte setzt (z.B. in Deutschland) die Anmeldung beim Bundessortenamt, dem "Patentamt für Pflanzensorten", voraus. Erst wenn die amtliche Prüfung bestätigt hat, daß die Eigenschaften der neuen Sorte von bereits bestehenden Sorten hinreichend unterscheidbar sind, erfolgt die Eintragung unter einer bestimmten, eindeutigen neuen Sortenbezeichnung.
Ab diesem Zeitpunkt kann der Inhaber der Sorte Dritten verbieten, Vermehrungsmaterial der betreffenden Sorte ohne seine Einwilligung zu erzeugen oder in den Verkehr zu bringen. Die Vermehrung der Sorte wird in der Praxis im Rahmen von kostenpflichtigen Lizenzabreden gestattet; der Lizenznehmer ist verpflichtet, beim Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial die geschützte Sortenbezeichnung anzubringen; eine entsprechende zwingende Vorschrift, auch beim Inverkehrbringen von Erntematerial die Sorte anzugeben, gibt es nicht; hier galten bislang lediglich die Vorschriften der Vermarktungsnormen, soweit diese auf das jeweilige Erzeugnis anwendbar waren.
Während somit die Sortenbezeichnung unmittelbar Rückschlüsse auf bestimmte biologische Eigenschaften des Erzeugnisses zuläßt, berührt die Handelsmarke lediglich markenschutzrechtliche Kriterien; wer sich eine Handelsmarke (etwa beim Bundespatentamt, dem Europäischen Patentamt oder dem US Patent and Trademark Office) hat eintragen lassen, kann Dritte vom Gebrauch dieser Marke ausschließen bzw. den Gebrauch von einem Lizenzabkommen abhängig machen. Für welches Produkt der Markeninhaber die Handelsmarke einsetzt, unterliegt allein seiner Entscheidung; einen zwingenden Bezug zwischen einer Handelsmarke und einer Pflanzensorte gibt es nicht. Der Markeninhaber könnte sogar von Zeit zu Zeit die Sorte, die unter seiner Handelsmarke vertrieben werden darf, auswechseln.
Die Vorteile des Inverkehrbringens unter Handelsmarken (häufig durch den Zusatz "™" bzw. nach Eintragung beim US-Patentamt durch den Zusatz "®" kenntlich gemacht) statt unter einer Sortenbezeichnung liegen auf der Hand; unter der Voraussetzung, daß die Marke (etwa durch entsprechende Promotion) einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt, tritt die eigentliche Sortenbezeichnung in den Hintergrund; der Markeninhaber kann die Vermarktungskriterien durch entsprechende Lizenzauflagen direkt steuern und unbefugte Dritte ausschließen; diese wären auf die Vermarktung unter der wenig bekannten Sortenbezeichnung angewiesen. Außerdem gilt der Markenschutz (bei entsprechend sorgfältigem Arbeiten und rechtzeitiger Verlängerung der Eintragung) praktisch unbegrenzt, während der Sortenschutz nach 30 Jahren ausläuft.
Im Rahmen des Kennzeichnungsrechts ist die faktische Gleichsetzung von Sortenbezeichnung und Handelsmarke nicht unproblematisch; das Kriterium der Transparenz gegenüber dem Verbraucher wird hierdurch zumindest eingeschränkt; außerdem dürfte es im Rahmen der amtlichen Kontrolle der Sorteneigenschaften zu Problemen kommen, weil allein der Markeninhaber zu bestimmen hat, welche Eigenschaften das unter seiner Marke in Verkehr gebrachte Erzeugnis haben soll.
Durch die Verordnung zur Änderung der Vermarktungsnorm für Äpfel (VO 1238/2005) hat der EG-Verordnungsgeber die bisherige Duldung von Handelsmarken als "Quasi-Sorten" aufgegeben und verlangt jetzt, dass bei der Verwendung einer Handelsmarke gleichwohl die "offizielle" Sortenbezeichnung anzugeben ist.