Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

 


konserviert mit Orthophenylphenol, Thiabendazol, Imazalil - gewachst

Frisches Obst und Gemüse ist empfindlich. Neben einem Feuchtigkeitsverlust durch Austrocknung drohen auch mikrobielle Einwirkungen, die vorzeitig zu Schimmel- oder Fäulnisbefall führen können. Der Gesetzgeber hat daher eine Reihe von Stoffen zugelassen, mit denen bestimmte Ware nach der Ernte behandelt werden dürfen, um derartige negative Einflüsse zu verhindern oder wenigstens zu verlangsamen.

Im Regelfall ist eine derartige Nach-Ernte-Behandlung kennzeichnungspflichtig.

Gemäß § 9 Absatz 1 Ziffer 2 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung ist die Verwendung des Konservierungsstoffs Orthophenylphenol durch die Angabe "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert" kenntlich zu machen; die namentliche Nennung des Stoffes ist nicht erforderlich.

Der Wirkstoff Biphenyl E 230 (früher: Diphenyl) ist 2005 aus der Liste der zulässigen Oberflächenbehandlungsmittel gestrichen worden. Da auch keine Rückstands-Höchstmenge festgesetzt ist, gilt der "Auffangwert" von 0,01 mg/kg. Damit ist eine Anwendung von Biphenyl bei Zitrusfrüchten praktisch ausgeschlossen.

Die Verwendung des Stoffes Thiabendazol zu Konservierungszwecken bei Zitrusfrüchten ist demgegenüber nunmehr in § 3a der Rückstands-Höchstmengenverordnung geregelt; hiernach hat die Kenntlichmachung "konserviert mit Thiabendazol" zu lauten.

Neu: Der Stoff Imazalil ist in der deutschen Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulVO) nicht aufgeführt; nach der RHmV sind allerdings Rückstands-Höchstmengen (z.B. für Zitrusfrüchte 5,00 mg/kg) zugelassen. Aus einer neueren Änderung des § 3a RHmV (Nacherntebehandlung von Speisekartoffeln - siehe dort) kann zudem der Schluss gezogen werden, dass der deutsche Gesetzgeber die Verwendung von Imazalil als Nachernte-Konservierungsstoff sehr wohl für zulässig hält und nur in besonderen, ausdrücklich geregelten Fällen eine Kenntlichmachung fordert.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass nach der EG-Vermarktungsnorm für Zitrusfrüchte in ihrer aktuellen Fassung die "Angabe der zur Behandlung nach der Ernte verwendeten Konservierungsmittel oder sonstigen chemischen Stoffe" nunmehr ausdrücklich vorgeschrieben ist. Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass bei Zitrusfrüchten, die der Vermarktungsnorm unterfallen, auch die Verwendung von Imazalil als Nachernte-Konservierungsmittel namentlich erfolgen muss. Da für die Kenntlichmachung von Imazalil andererseits keine gesetzlich vorgeschriebene Formulierung besteht, wird empfohlen, die bekannte einheitliche Formulierung zu erweitern; die Kenntlichmachung kann somit also lauten:

"Konserviert mit Orthophenylphenol, Imazalil, Thiabendazol".

Für andere Zitrusfrüchte, die der Norm nicht unterfallen (z.B. Limonen/Limetten, Grapefruit), ist die Anwendung von Imazalil als Nachernte-Konservierungsmittel nach der vorliegenden Interpretation, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geteilt wird, zulässig, aber nicht kennzeichnungspflichtig. (Natürlich darf in diesen Fällen keinesfalls die Auslobung "ohne Konservierungsstoffe" o.ä. verwendet werden, da dies irreführend wäre!)

Kumquats, die typischerweise mit der Schale verzehrt werden und die daher generell nicht oberflächenbehandelt werden dürfen, gelten nach der RHmV nicht als Zitrusfrüchte, sondern als "sonstiges Obst", so dass hierfür ohnehin keine Höchstmenge oberhalb der technischen Nulltoleranz (0,02 mg/kg für "andere pflanzliche Erzeugnisse") gilt.

Die vorstehende Interpretation steht im Einklang mit Praxis und der Gesetzeslage in vielen Erzeugerländern; außerdem wird durch die Kenntlichmachung von Imazalil als Konservierungsstoff die bisherige Rechtsunsicherheit auf diesem Gebiet beendet.

Bei Bananen ist eine Nach-Ernte-Konservierung mit Thiabendazol zur Vermeidung der sogenannten Kronenfäule zugelassen, aber nicht kennzeichnungspflichtig.

Einige Erzeugnisse, die nach dem Waschen und der damit verbundenen Entfernung der natürlichen Wachsschicht vorzeitig austrocknen würden, dürfen gewachst werden. Hierfür dürfen nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulVO) folgende Stoffe verwendet werden:

Bezeichnung zugelassen für
E 901 Bienenwachs weiß oder gelb
E 902 Candelillawachs
E 903 Carnaubawachs
E 904 Schellack
Frische Zitrusfrüchte (nicht für Kumquats !),
Melonen, Ananas, Äpfel, Birnen, Pfirsiche
E 912 Montansäure-Ester
E 914 Polyethylenwachsoxidate
Frische Zitrusfrüchte (nicht für Kumquats !),
Melonen, Ananas, Mangos, Papayas, Avocados

Bei Zitrusfrüchten, Äpfeln, Birnen und Melonen ist eine Verwendung der zugelassenen Stoffe zur Oberflächenbehandlung durch die zusätzliche Angabe "gewachst" kenntlich zu machen. Die frühere Formulierung "Schale nicht zum Verzehr geeignet" ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.

Bei Ananas, Mangos, Papayas und Avocados ist eine Kennzeichnung der Oberflächenbehandlung nicht erforderlich.

Speisekartoffeln , die zur Vermeidung frühzeitiger Keimung oder Fäulnis mit den Stoffen Chlorpropham, Imazalil und Thiabendazol oberflächenbehandelt worden sind, müssen mit der Angabe "nach der Ernte behandelt" (ohne Nennung des Stoffes) gekennzeichnet werden.

Bei Lebensmitteln, die zur Vermeidung vorzeitigen Verderbs mit Schwefeldioxid behandelt worden sind, insbesondere also bei Trockenfrüchten, ist dies bei einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg mit der Angabe "geschwefelt" kenntlich zu machen.

Schließlich sind Lebensmittel in Fertigpackungen, deren Haltbarkeit durch Verwendung einer Schutzatmosphäre verlängert wird, mit der Angabe "unter Schutzatmosphäre verpackt" auf der Fertigpackung zu kennzeichnen. Offene Packungen und lose Ware sind hier schon begrifflich ausgeschlossen.

Die Kenntlichmachung der Konservierung hat bei Obst und Gemüse in Fertigpackungen und offenen Packungen auf dem Etikett und bei loser Ware auf einem Schild neben der Ware zu erfolgen.

Die für Zitrusfrüchte zulässigen Konservierungsstoffe sind auch auf der Umverpackung, also dem Karton, anzugeben. Für Melonen, Äpfel und Birnen gilt dies nicht.

Die früher geltende Verpflichtung, eine Verwendung von Konservierungsstoffen auch in den Warenbegleitpapieren (Lieferscheinen, Rechnungen) kenntlich zu machen, ist bereits unter der Geltung der ZZulVO 1981 aufgehoben worden.

Werden, obwohl zulässig, keine Konservierungsstoffe verwendet, so entfällt naturgemäß der Konservierungshinweis. Eine ausdrückliche Kenntlichmachung der Nicht-Behandlung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Gewarnt werden muß vor der Formulierung "unbehandelt", da diese von manchen Behörden und Gerichten mit der Aussage verbunden wird, der Artikel sei völlig frei von jeglichen Rückständen. Toleriert wird in diesem Zusammenhang allenfalls die Aussage "nach der Ernte unbehandelt".